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BGH, 27.01.1982 - IVb ARZ 506/81 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für Bestimmung des zuständigen Gerichts durch Bundesgerichtshof - Selbstbindung an eigene Entscheidungen z.B. an Beschlüsse des Gerichts - Bindungswirkung der eigenen Ablehnung einer Gerichtsstandbestimmung - Möglichkeit der Verbindung von mehreren ...
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.11.1978 - IV ARZ 73/78
Verbindung von Familien- und Nichtfamiliensachen in einer Klage
Auszug aus BGH, 27.01.1982 - IVb ARZ 506/81
Der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO, die damit geboten ist, steht im Streitfall nicht der Grundsatz entgegen, daß mehrere Ansprüche, die teils Familiensachen, teils Nichtfamiliensachen sind, nicht in einer Klage verbunden werden können (vgl. BGH Beschluß vom 8. November 1978 - IV ARZ 73/78 - FamRZ 1979, 215). - BGH, 08.10.1971 - I ARZ 202/71
Bestimmung des zuständigen (Berufungs-)Gerichts - Klage auf Leistung von …
Auszug aus BGH, 27.01.1982 - IVb ARZ 506/81
Da er aber seinerseits unanfechtbar ist (§ 127 Satz 3 ZPO a.F.; ebenso zum neuen Recht: § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.), ist er einer rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO gleichzuachten (vgl. BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/70 - NJW 1972, 111; Senatsbeschluß vom 15. April 1981 - IV b ARZ 521/81). - BGH, 15.04.1981 - IVb ARZ 521/81
Unzuständigkeitserklärung als Voraussetzung der gerichtlichen Bestimmung des …
Auszug aus BGH, 27.01.1982 - IVb ARZ 506/81
Da er aber seinerseits unanfechtbar ist (§ 127 Satz 3 ZPO a.F.; ebenso zum neuen Recht: § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.), ist er einer rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO gleichzuachten (vgl. BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/70 - NJW 1972, 111; Senatsbeschluß vom 15. April 1981 - IV b ARZ 521/81).
- BGH, 10.11.1982 - IVb ARZ 44/82
Zuständigkeit der Familiengerichte - Grundsatz des Vorrangs der Familiengerichte
Eine Prozeßtrennung scheidet in einem solchen Fall aus, so daß nur die Möglichkeit bleibt, entweder den Senat für Familiensachen oder den Senat für allgemeine Zivilsachen einheitlich für zuständig zu erklären, auch soweit es sich um Anspruchsgrundlagen handelt, für deren Beurteilung an sich der andere Senat zuständig wäre (Senatsbeschluß vom 27. Januar 1982 - IVb ARZ 506/81). - BGH, 09.03.1982 - IVb ARZ 8/82
Zuständigkeit für das Berufungsverfahren in einer Familiensache - Einordnung …
Da nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht in dieser Frage, die der Senat nicht abschließend zu beurteilen vermag, zur Bejahung eines einheitlichen prozessualen Anspruchs gelangt, erscheint es aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozeßökonomie gerechtfertigt, die Zuständigkeit für das Berufungsverfahren einheitlich zu bestimmen und entweder den Familiensenat oder den Senat für allgemeine Zivilsachen für zuständig zu erklären, den Rechtsstreit auch insoweit zu entscheiden, als es sich um Anspruchsgrundlagen handelt, für deren Beurteilung sonst der andere Berufungssenat zuständig wäre (vgl. auch Senatsbeschluß vom 27. Januar 1982 - IVb ARZ 506/81).